Allgemeine Geschäftsbedingungen HAMP Getränke
I. Allgemeines
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr einschließlich aller zukünftigen Geschäfte sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit schon jetzt widersprochen. Diese werden nicht zum Vertragsinhalt, wenn sie von den nachfolgenden Bestimmungen abweichen.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt insoweit die gesetzliche Regelung.
3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf.
4. Der Kunde willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein, vorstehendes gilt als Benachrichtigung gemäß Bundesdatenschutzgesetz.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
II. Lieferung, Gefahrenübergang
1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend.
2. Der Umfang der Lieferungspflicht des Lieferanten ergibt sich ausschließlich aus schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist.
3. Die Lieferungen erfolgen an den vereinbarten Liefertagen gemäß Tourenplanung des Lieferanten. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, ist der Lieferant berechtigt, zusätzliche Kosten zu berechnen.
4. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, oder aufgrund eines Verhalten des Kunden, so geht die Gefahr mit der Mitteilung des Lieferanten über die Übergabebereitschaft an den Kunden auf diesen über.
III. Preise, Verzug
1. Es gelten die jeweils gültigen Listenpreise bzw. die vereinbarten Abgabepreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Preise verstehen sich - abgesehen von Einwegverpackungen - ausschließlich Verpackung.
3. Wenn und soweit Einwegverpackungen geliefert werden, ist das vom Lieferanten an die Duales System Deutschland GmbH abzuführende Zeichennutzungsentgelt für das Zeichen „Der Grüne Punkt“ Bestandteil des Verkaufspreises.
4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zahlung durch Scheck oder Banklastschrift gilt die Zahlung erst mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als bewirkt.
5. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangt werden. Außerdem kann die Weiterbelieferung von der vollständigen Bezahlung der Rückstände abhängig gemacht werden.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises sowie bis zum Ausgleich aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferanten.
2. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Alle dem Kunden aus einer Weiterveräußerung dieser Waren zustehenden Forderungen werden im voraus an den Lieferanten abgetreten. Der Lieferant behält sich die Annahme der Abtretung hiermit vor.
3. Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung durch den Kunden an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
4. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 25 Prozent, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten verlangen.
V. Gewährleistung, Haftung
1. Mängelrügen oder sonstige Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen. Nicht erkennbare Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich mitzuteilen.
2. Bei gerechtfertigten und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl Ersatzlieferungen zu leisten oder eine Gutschrift über die fehlerhafte Ware zu erteilen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde zur Wandlung berechtigt.
3. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadenersatzansprüche, können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Für leichte Fahrlässigkeit wird lediglich gehaftet, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind und die Pflichtverletzung auf der Betriebsorganisation des Lieferanten beruht.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine vom Verschulden unabhängige Haftung.
4. Tritt bei dem Kunden oder bei Dritten ein Schaden durch einen Produktfehler ein, so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten davon unverzüglich zu unterrichten und das fehlerhafte Produkt zwecks Beweissicherung möglichst sicherzustellen. Maßnahmen des Lieferanten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens sowie zur Minderung des Schadens hat der Kunde zu unterstützen.
5. Für Mängel und Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung und Lagerung durch den Kunden zurückgehen, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
VI. Leergut, Pfand (gegenstandlos bei Einwegverpackungen)
1. Zur Wiederverwendung bestimmtes Leergut (Mehrwegflaschen, Kästen, Getränkecontainer, Paletten, Kohlensäureflaschen usw.) wird dem Kunden nur zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, alle erdenkliche Sorgfalt auf die Erhaltung des Leergutes zu verwenden und sich durch die Erhebung von Pfand gegen Leergutverluste in seiner Kundschaft zu schützen.
3. Der Kunde hat das Leergut so schnell wie möglich zurückzugeben oder, bei Selbstabholung, zurückzubringen. Leergut, das mit dem gelieferten nicht in Art, Form, Größe und Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist, gilt als nicht zurückgegeben. Die Rücknahme von Einweggebinden ist ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Rechtsvorschriften besteht für den Lieferanten eine Pflicht zur Rücknahme bestimmter Einwegverpackungen.
4. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückgabe des Leergutes wird ein Pfandgeld gemäß den jeweils gültigen Pfandsätzen erhoben. Dieses ist zusammen mit dem Kaufpreis fällig.
5. Unangemessen hohe Mehrrückgaben an Leergut kann der Lieferant zurückweisen.
Bei einer Leergutumstellung wird noch im Umlauf befindliches Altleergut nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen.
6. Kommt der Kunde seiner Rückgabepflicht gemäß Ziffer VI.3 nicht nach, hat er für nicht-zurückgegebenes Leergut Schadensersatz in Höhe des Pfandes zu leisten, wobei ein etwaiges Pfandguthaben des Kunden verrechnet wird. Dem Kunden bleibt dabei der Nachweis erhalten, da ein Schaden nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist.
7. Der Lieferant erteilt für das zurückgegebene Leergut jeweils Gutschriften. Die von dem Lieferanten dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einwendungen erhebt.